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Als Koordinator für die Beringungsarbeit zwischen Beringern, Beringungszentrale und den für die Durchführung dieser Rechtsverordnung zuständigen Behörden wird von der obersten Naturschutzbehörde ein Obmann für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Beringungszentrale, die Fachbehörden im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsNatSchG, die anerkannten Naturschutzvereine und der Verein Sächsischer Ornithologen sind berechtigt, geeignete Personen vorzuschlagen.
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt. Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten…
Die Einsatzgruppen wählen jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeden thematischen…
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt. Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten…
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt. Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten…
„11. Mitteilung der aufgestellten und genehmigten Beringungsprogramme an die unteren Naturschutzbehörden und an die in § 40 Abs. 2 SächsNatSchG genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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