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Der Anwärter hat
im Einführungslehrgang je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht,
im Zwischenlehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft und
im Abschlusslehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft
anzufertigen.
Für die Aufsichtsarbeiten beträgt die Bearbeitungszeit drei Stunden.
Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigem, nicht von ihnen zu vertretendem Grund fernbleiben. In diesem Fall ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich geltend zu machen. Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.
1Die Aufsichtsarbeiten sind mit folgenden Noten zu bewerten: Lfd. Nr. | Prädikat | entspricht (=) | Leistung
| „sehr gut“ (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
| „gut“ (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
| „befriedigend“ (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
| „ausreichend“ (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
| „mangelhaft“ (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
| „ungenügend“ (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
2Besteht eine Aufsichtsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, wird die Leistung in jedem Lehrfach nach Satz 1 bewertet. 3Die Gesamtnote der Aufsichtsarbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.
Die Aufsichtsarbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft begutachtet, mit einer Note und einer Punktzahl nach § 11 Absatz 1 bewertet und mit dem Beamten…
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Unterrichtsfächern mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben…
Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse…
Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 4 sowie je eine Arbeit aus dem Bereich…
Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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