§ 5 Abs. 1 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Regierungssekretäranwärter“ oder zur „Regierungssekretäranwärterin“…
§ 3 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Für die Dauer der Ausbildung werden die Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die…
§ 4 Abs. 1 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf…