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Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren erhoben. Die Schlichtungsstelle erstattet keine im Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten.
Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, soweit die Parteien sich nicht auf etwas anderes geeinigt haben. Abschnitt 6 Schlussvorschriften