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Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.
Die Bestätigung der Schiedsperson ist dem Gewählten und dem Leiter der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.
Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie…
Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des…
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem…
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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