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Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
das 65. Lebensjahr vollendet hat;
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.