§ 14 Abs. 2 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
Art. 13K Abs. 2 SN-5411Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds
Wird der Staatsvertrag von weniger als der Hälfte der Vertragsparteien gekündigt, so besteht die Stiftung nach dem Wirksamwerden der Kündigung fort. Sie ist…
§ 13 Abs. 2 SN-4870Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
§ 16 SächsGedenkStGSächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter…