§ 10 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf…
§ 11 Abs. 1 NRW-33702Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)
Der Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 in die praktischen Ausbildungsabschnitte einzuarbeiten. Es handelt sich nicht um einen…
§ 20 Abs. 1 FrUrlV NRWVerordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
§ 5 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.
§ 28 StBAPOAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der…