§ 21 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Auszubildende Personen, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittes aus nicht von ihnen zu…
§ 9 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen…
§ 13 Abs. 1 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen können oder die in ihrer…
§ 13 Abs. 1 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann die oberste…
§ 12 BeamtGemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat…