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Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfungsteilnehmer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ zu führen.
Anwärtern, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Abschnitt V Schlussbestimmungen