§ 6 Nr. 1 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
die Landesdirektion Sachsen und
§ 2 SN-4236Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
§ 8 Abs. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung…
§ 3 Abs. 1 VerfSchgDDAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst im Verfassungsschutz (APO g. D. Verfassungsschutz) Vom 31. Juli 2023*)
Einstellungsbehörde für die Anwärterinnen und Anwärter ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport obliegt…