§ 14 Abs. 2 SSKGGesetz Nr. 1803 über die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz (SSKG) Vom 24. April 2013
Die Satzung regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung.
§ 7 MuKStiftGGesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Die Stiftung kann eine Satzung erlassen, die vom Stiftungsrat beschlossen wird.
Art. 6 Abs. 2 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Der Stiftungsrat erläßt eine Satzung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Abs. 2 NaturlStiftErG SLGesetz Nr. 2189 über die Errichtung der „Saarländischen Naturlandstiftung“ Vom 12. November 2025
Die Satzung regelt die nähere Ausgestaltung der Stiftung und ihrer Arbeitsweise.
§ 7 Abs. 8 BauStiftGGesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
Das Nähere regelt die Satzung.