§ 9 Abs. 1 SN-2218Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
§ 13 NRW-32571Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“
Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger…
§ 5 Abs. 3 GleiBStiftGGesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie…