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Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.“
Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.…
die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die…
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und“.
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übergangswohnheimen“ durch die Worte „Landkreisen und Kreisfreien Städten“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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