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In § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankanhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) geändert worden ist, wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
In § 19 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „einem dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank entsprechenden Zinssatz“ durch die Angabe „dem…
In § 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das…
In Nummer 3 werden der Betrag „4 500 DM“ durch den Betrag „4 000 DM“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Soweit in Verwaltungshandlungen der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle…
Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. der Fachkrankenhäuser 3 000 DM“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.