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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DiskontsatzÜberleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Angabe „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „SRF-Satz“ ersetzt.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Lombardsatz“ durch die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Privat- und Körperschaftswald (Sächsische Privat- und…
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 37 Abs. 6)“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.