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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO) vom 21. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 14) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Angabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 789,52 EUR“ und die Angabe „2 750 DM“ durch die Angabe „1 406,05 EUR“ ersetzt.
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.