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§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809) wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „2 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „2 Millionen bis 10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 000 000 bis 5 000 000 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „10 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 000 EUR“ ersetzt.
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