Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb befindet (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe. Der Gemeindeanteil darf 15 Prozent der Spielbankabgabe vor Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuerzahllast, 15 Prozent der weiteren Leistung, 15 Prozent der Gewinnabgabe und 15 Prozent der Ausgleichsabgabe nicht übersteigen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium die Höhe des Gemeindeanteils durch Rechtsverordnung zu regeln.