Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe ist von der Spielbankabgabe vor Ermäßigung um die durch den Betrieb der Spielbank bedingte Umsatzsteuerzahllast zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der weiteren Leistung ist von der weiteren Leistung zu berechnen, die nach dem in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrag festgesetzt und entrichtet worden ist. Der Gemeindeanteil an der festgesetzten und entrichteten Gewinnabgabe ist nach dem Verhältnis des in der jeweiligen Standortgemeinde erzielten Bruttospielertrags zum gesamten Bruttospielertrag aller Standortgemeinden zu berechnen und aufzuteilen.