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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert: Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, des Polizeiverwaltungsamtes sowie des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Dienstbezirke
Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, wie folgt festgelegt:
Polizeidirektion Chemnitz: Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Stadt Chemnitz,
Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden, Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
Polizeidirektion Görlitz: Landkreise Bautzen und Görlitz,
Polizeidirektion Leipzig: Landkreise Leipzig und Nordsachsen, Stadt Leipzig,
Polizeidirektion Zwickau: Vogtlandkreis und Landkreis Zwickau.
Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden für die autobahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt festgelegt:
Polizeidirektion Chemnitz:
Bundesautobahn A 4 von der Landesgrenze (km 114,1) bis zur Anschlussstelle Berbersdorf,
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Stollberg-Nord bis zur Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
Polizeidirektion Dresden:
Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Berbersdorf bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
Bundesautobahn A 13 vom Dreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,7),
Bundesautobahn A 14 vom Dreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Nossen-Ost,
Bundesautobahn A 17 vom Dreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze,
Polizeidirektion Görlitz: Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze,
Polizeidirektion Leipzig:
Bundesautobahn A 9 von der Landesgrenze (km 133,9) bis zur Landesgrenze (km 105,3), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
Bundesautobahn A 14 von der Anschlussstelle Nossen-Ost bis zur Landesgrenze (km 99,5), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
Bundesautobahn A 38 von der Landesgrenze (km 189,6) bis zum Dreieck Parthenaue,
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 bis zum Kreuz Bundesautobahn A 38/Bundesautobahn A 72 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
Polizeidirektion Zwickau: Bundesautobahn A 72 von der Landesgrenze (km 15,7) bis zur Anschlussstelle Stollberg-Nord.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden das Komma sowie die Wörter „für die Kriminal- und Verkehrsprävention“ gestrichen.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus nehmen sie Aufgaben der Kriminal- und Verkehrsprävention wahr.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden die Wörter „25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)“ durch die Wörter „13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427, 2438)“ ersetzt.
In Nummer 11 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3510)“ die Wörter „geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140),“ eingefügt.
Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „(GVG)“ werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung“ eingefügt.
Die Wörter „12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)“ werden durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554)“ ersetzt.
In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318)“ durch die Wörter „2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Landespolizeidirektion Zentrale Dienste “ durch das Wort „Polizeiverwaltungsamt “ ersetzt.
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dem Polizeiverwaltungsamt obliegen Informations- und Kommunikations-, Technik- und Verwaltungsaufgaben von landesweiter Bedeutung.
Das Polizeiverwaltungsamt unterstützt die anderen Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln in den Bereichen Information und Kommunikation sowie Kampfmittelbeseitigung.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. e) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305, 1307)“ durch die Angabe „13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034)“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Präsidium der Bereitschaftspolizei
Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterstützt die Polizeidienststellen bei der Bewältigung von Einsatzlagen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln der Einsatzeinheiten, der Technischen Dienste sowie der Fachdienste Polizeihubschrauberstaffel, Polizeireiterstaffel und Wasserschutzpolizei. Es plant und koordiniert den Einsatz eigener Kräfte und Mittel sowie der Einsatzzüge der Polizeidirektionen.
Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.
Das Präsidium der Bereitschaftspolizei unterhält insbesondere für Zwecke der Unterstützung der Polizeidienststellen bei der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ein Polizeiorchester.“
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