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§ 74 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeidirektionen übt das Staatsministerium des Innern aus.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.
Nummer 2 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
„1. das Staatsministerium des Innern über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste und die…
„3. das Staatsministerium des Innern und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“
Das Staatsministerium des Innern kann das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen…
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.