Art. 1 Abs. 2 FernUStVtr SLStaatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder…
Art. 1 Abs. 2 FHSchulFStStVtr SLStaatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen
Das Land Rheinland-Pfalz errichtet die Zentralstelle für Fernstudien (Zentralstelle) als zentrale wissenschaftliche Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz für…
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 NRW-29502Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.
Art. 5 Abs. 2 FernUStVtr SLStaatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen Länder bestellt.
§ 1 Nr. 5 NRW-30610Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.