Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149), wird wie folgt geändert: Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 46b und bei deren Anpassung nach § 46e Abs. 2 Satz 1 (Entscheidungen) ist die betroffene Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Satz 1 ist jede Person, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt wird, darunter die nach § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Vereine und sonstige Vereine, die nach anderen Rechtsvorschriften einwendungs- und klagebefugt sind.
In § 46c Satz 1 wird in Nummer 5 der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.”
§ 46d Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Eigenkontrolle sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.”
§ 46f wird wie folgt gefasst: „§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 46e Abs. 2 vorgesehene Entscheidungen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt. Für den Umfang der Bekanntmachung und die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der Vorschriften über den Erörterungstermin und soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes regelt.
Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 46e Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.”
§ 46g wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Wörtern „über das Vorhaben” die Angabe „oder das Verfahren nach § 46e Abs. 2 Satz 1” eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu” durch die Wörter „stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 46f Abs. 2 zur Verfügung” ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 46f Abs. 4.” bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „beteiligt haben” die Wörter „und sofern im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind” eingefügt.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werden einer Behörde des Freistaates Sachsen durch einen Mitgliedstaat Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 übermittelt, leitet sie diese an die oberste Wasserbehörde weiter. Die Wasserbehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben im Freistaat Sachsen zuständig wäre, macht die Informationen und Unterlagen nach Satz 1, die ihr von der obersten Wasserbehörde oder unmittelbar durch den Mitgliedstaat übermittelt werden, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.”
Dem § 99b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.”
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Dem § 46f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz –…
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 100 Abs.…
das bei der Genehmigung nach Satz 2 und der Vorlage nach Satz 4 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.