Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zuschüsse werden auch dann nicht gezahlt, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird. Davon ist nach vier Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes auszugehen (Wartefrist). Die Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge stehen der Einrichtung einer Schule gleich. Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Einrichtung von Bildungsgängen berufsbildender Schulen zulassen. Die überwiegende Durchführung von Umschulungsmaßnahmen wird auf die Wartefrist nicht angerechnet. Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn infolge des Betriebes der Ersatzschule die Einrichtung oder die Fortführung der entsprechenden dauerhaft bestandsfähigen öffentlichen Schule nicht erfolgt.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Schulen in freier Trägerschaft, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigt worden sind, ist nach zwei Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auszugehen.“
§ 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zuschüsse umfassen bei allgemein bildenden Schulen bis zu 90 vom Hundert und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes.“
§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 3 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
§ 2 Abs. 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 und…
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe „bis 6“ wird durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
§ 2 Abs. 6 Satz 3 wird gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.