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Artikel 8 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682) wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchst. a ist die Angabe „8 906 DM“ durch die Angabe „8 219 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 1 Buchst. b ist die Angabe „1 571 DM“ durch die Angabe „1 346 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 2 ist die Angabe „6 975 DM“ durch die Angabe „6 410 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 3 Buchst. a ist die Angabe „7 146 DM“ durch die Angabe „6 570 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 3 Buchst. b ist die Angabe „2 149 DM“ durch die Angabe „1 888 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 4 ist die Angabe „6 532 DM“ durch die Angabe „5 994 DM“ zu ersetzen.
In Nummer 5 ist die Angabe „6 904 DM“ durch die Angabe „6 343 DM“ zu ersetzen.
In Absatz 1 wird die Angabe „1 080 DM“ durch die Angabe „552,20 EUR“ ersetzt.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682),…
§ 5 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl.…
In Nummer 6 wird die Angabe „1,0781“ durch die Angabe „1,0944“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Es wird mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.