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Zur Unterstützung des Nationalparkamts und zur Sicherung der kommunalen Belange wird eine kommunale Nationalparkversammlung gebildet, die aus folgenden Mitgliedern der Kommunen des Nationalparkgebiets besteht: Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbandsgemeinden und Gemeinden, die nach § 1 Absatz 4 Satz 2 zur Nationalparkregion gehören, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Naturparks Saar-Hunsrück können an den Sitzungen der kommunalen Nationalparkversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Die kommunale Nationalparkversammlung wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Tätigkeit der Mitglieder der kommunalen Nationalparkversammlung ist ehrenamtlich. Die kommunale Nationalparkversammlung soll Bürgerinnen und Bürger hinzuziehen, von denen bis zu sechs Personen mit Stimmrecht berufen werden können. Die kommunale Nationalparkversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschäftsordnung.
den Landrätinnen und Landräten der Landkreise und je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Landkreise je angefangenen Gebietsanteil von 3 000 Hektar am Nationalpark,
den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden und der saarländischen Gemeinden sowie je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter dieser rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden und saarländischen Gemeinden je angefangenen Gebietsanteil von 1 500 Hektar am Nationalpark, von denen in Rheinland-Pfalz mindestens die Hälfte Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden des Nationalparkgebiets sein müssen, und
den Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Börfink und Neuhütten.
Nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1), in der jeweils geltenden Fassung sollen bei der Berufung nach Absatz 1 Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
Die kommunale Nationalparkversammlung wirkt im Sinne des Zwecks des Nationalparks mit. Sie unterbreitet dem Nationalparkamt Vorschläge und Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets (Initiativrecht) und fördert die Beteiligung der ortsansässigen Bevölkerung sowie deren Verständnis für den Wert des Gebiets und die notwendigen Schutzmaßnahmen.
Die kommunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt frühzeitig über die Vorbereitung des Nationalparkplans und des Wegeplans informiert und zur Herstellung des Einvernehmens beteiligt. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, entscheidet das für Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministerien des Saarlandes, soweit es aus rechtlichen oder zwingenden naturschutzfachlichen Gründen geboten ist.
Die kommunale Nationalparkversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit ausschließlich gebietsbezogene Belange der saarländischen kommunalen Gebietskörperschaften betroffen sind, soll deren abweichende gemeinsame Position insoweit berücksichtigt und auf ein Einvernehmen hingewirkt werden. Wird kein Einvernehmen hergestellt, gilt der Beschluss nicht für den saarländischen Teil des Nationalparks; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die kommunale Nationalparkversammlung ist vom Nationalparkamt jährlich über alle sonstigen Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung zu unterrichten und, soweit diese kommunale Belange berühren, zu beteiligen, indem ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird.