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Das Nationalparkamt richtet einen Nationalparkbeirat ein und beruft dessen Mitglieder. Der Beirat wirkt unterstützend und beratend im Sinne des Zwecks des Nationalparks an der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks mit und ist über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie über die Ziele, Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung frühzeitig zu unterrichten.
Der Nationalparkbeirat besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern insbesondere folgender Interessengruppen: Naturschutz, Landnutzung, Bildung, Erholung, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf höchstens 20 Mitglieder begrenzt. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem rheinland-pfälzischen Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. 89, BS 2032-30), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Mitglieder des Nationalparkbeirats werden vom Nationalparkamt für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Berufung ist nur im Benehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung möglich. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
Der Nationalparkbeirat hat einer Person zur Vertretung von Menschen mit Behinderungen die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen und Tätigkeiten des Beirates zu geben; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Nationalparkbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere seine Arbeitsweise und Beschlussfassung, im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschäftsordnung.