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Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ziehen die fachlich berührten Stellen hinzu.
Die vertragschließenden Länder bilden nach Maßgabe des Artikels 3 eine Raumordnungskommission.
Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des jeweils anderen Landes auswirken können, die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständige Behörde dieses Landes. Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung legen die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden den Vorgang über die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen obersten Behörden der Raumordnungskommission zur Entscheidung vor.
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, sofern sich diese im Gebiet des…
Die obersten Landesplanungsbehörden können nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Raumordnungskommission bilden. In der Raumordnungskommission können die Ziele und…
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander…
Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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