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Die Arbeitsgemeinschaft hat sich im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-) Regionalpläne und regionalen Raumordnungspläne im grenznahen Raum inhaltlich abzustimmen. Hierzu sind insbesondere
die wesentlichen Daten und Prognosen miteinander abzugleichen,
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 2.
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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