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Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.
Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung
sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung zusammenwirken.
Die Träger der Regionalplanung können insbesondere
gemeinsame Planungsgrundlagen für grenzüberschreitende Sanierungsgebiete des Braunkohlentagebaus oder des Uranerzbergbaus erarbeiten,
für ausgewählte Gebiete des grenznahen Raumes gemeinsame Regionale Entwickungskonzepte aufstellen oder unterstützen,
aus den gemeinsamen Regionalen Entwickungskonzepten heraus regional bedeutsame Entwickungsprojekte initiieren oder unterstützen und in projektbezogene Maßnahmen umsetzen.
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.
Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und…
Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.