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Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Sie können die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden beteiligen bei der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, sofern sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die zuständige Behörde des anderen Landes. Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.
Erstreckt sich eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme auf Gebiete beiderseits der gemeinsamen Grenze, so können die beiden obersten Landesplanungsbehörden im Einvernehmen zur Durchführung von Verfahren, wie Raumordnungsverfahren, eine gemeinsam federführende Behörde bstimmen. Sie bestimmen als federführende Behörde die zuständige Raumordnungsbehörde des Landes, in dem das Schwergewicht der betreffenden Planung oder Maßnahme liegt. Die als federführend erklärte Behörde handelt im Benehmen mit der betroffenen Behörde des anderen Landes. Für den Abschluß des Verfahrens gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer…
Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum…
Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander…
Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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