Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.
Art. 6 Abs. 1 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Die Träger der Regionalplanung bilden zur länderübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 eine Arbeitsgemeinschaft. Darüber hinaus können…
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung zusammenwirken.
Art. 8 Abs. 1 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.
Art. 4 SN-5480Verbindlichkeit der Regionalplanung
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-)Regionalpläne und Regionale Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig nur nach gegenseitiger…