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In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz – HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277, 282) geändert worden ist, wird das Wort „Regionalschulämter“ durch die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ ersetzt.
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