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Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt machen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur…
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der…
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie des…
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Energie,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.