Art. 10 Abs. 1 ÜberStMilchAbgVRPStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.
Art. 1 Abs. 1 SN-9417Gegenstand des Staatsvertrages
Die Länder richten eine gemeinsame Übertragungsstelle Ost im Sinne der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden…
Art. 9 ÜberStMilchAbgVRPStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung einer Übertragungsstelle nach der Milchabgabenverordnung
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.
Art. 3 Abs. 1 SN-12886Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Milch-Gütedurchführungsverordnung
Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 tritt für diejenigen Abnehmer und Milcherzeuger, die zum Beginn des Milchwirtschaftsjahres 2013/2014 über die bestimmten…