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Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 14b Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 2 um 20 Prozent bis höchstens 70 Prozent.
Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 richtet.
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag und nach Einholung eines amtsärztlichen oder polizeiärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes über den Gesundheitszustand gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne…
Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd…
Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so…
Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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