§ 73 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 36 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.
§ 28 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 65 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16.
§ 85 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.