§ 92 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
§ 31 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
§ 91 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 23.
§ 27 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG.
§ 60 Nr. 1 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und