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§ 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung vom 17. März 1994 (SächsGVBl. S. 689) wird aufgrund von § 32 Abs. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858) geändert worden ist, sowie § 109 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist
der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und
der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.“
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991…
die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen angehören, soweit diese…
Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind im Freistaat Sachsen der Sächsische…
Soweit nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche…
In Absatz 4 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird der Freistaat Sachsen durch das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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