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In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), das durch Artikel 9 des…
In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Einnahmen“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Rückeinnahmen“ durch das Wort „Rückerträgen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.