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In § 4 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
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