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Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486), wird wie folgt geändert: Die Neugliederung des Gebietes der Landkreise und die Einkreisung von Kreisfreien Städten nach § 3 SächsKrGebNG lässt die Berechnungsgrundlagen und die Zuweisungen nach diesem Gesetz im Jahr 2008 unberührt.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Übergangsregelungen“.
In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die gemäß § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) ab dem 1. August 2008 nicht mehr Kreissitz sind oder die ihren Status als Kreisfreie Stadt verlieren, ohne Kreissitz eines neu gebildeten Landkreises zu werden. Diese Gemeinden erhalten ab 2008 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen, die in Höhe von bis zu 50 vom Hundert zum Schuldenabbau eingesetzt werden kann. Diese Zuweisung beträgt jährlich für die Gemeinde Gemeinde | Zuweisung Aue | 433 627 EUR, Delitzsch | 391 130 EUR, Dippoldiswalde | 432 555 EUR, Döbeln | 279 299 EUR, Glauchau | 423 765 EUR, Grimma | 433 022 EUR, Großenhain | 397 226 EUR, Hoyerswerda | 150 000 EUR, Marienberg | 339 407 EUR, Kamenz | 483 711 EUR, Mittweida | 439 434 EUR, Niesky | 364 846 EUR, Stollberg/Erzgeb. | 344 361 EUR, Werdau | 413 686 EUR, Zittau | 433 929 EUR.“
In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Regierungspräsidien“ durch die Wörter „die Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „die Regierungspräsidien“ durch die Wörter „die Landesdirektionen“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „den Regierungspräsidien“ durch die Wörter „den Landesdirektionen“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.“
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Übergangsregelungen
Der für die ehemaligen Kreisgebiete festgelegte Kreisumlagesatz hat Bestand. Eine Änderung des Umlagesatzes zur Festsetzung eines für alle Gemeinden des neuen Landkreises gleichen Umlagesatzes kann auch nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Eine nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossene Änderung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Von den Städten Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau wird bis zum 31. Dezember 2008 keine Kreisumlage erhoben. Die Zahlungsverpflichtungen der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau aus Kulturumlage und Sozialumlage bestehen auf Basis der für das Jahr 2008 bekannt gegebenen Umlagegrundlagen fort.“
In § 34 wird Absatz 2 Satz 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
§ 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1wird die Zahl „10 700“ durch die Zahl „8 025“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22b und 24“ durch die Wörter „sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.