§ 94 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der…
§ 2 Abs. 3 SpruchGGesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.
§ 4 Abs. 1 SAG GVGGesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Bei dem Landgericht in Saarbrücken bestehen Kammern für Handelssachen.
§ 106 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
§ 349 Abs. 2 Nr. 3 ZPOZivilprozessordnung
über die Aussetzung des Verfahrens;