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Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung
eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegeben sind, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen belegen ist.
Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der Erwerberin/des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die/der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die örtliche Ordnungsbehörde.
zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 11 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.…
Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 ist
die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.