Art. 1 SN-17696Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
„§ 4 Zuständigkeit der Zweigstellen Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks…
Art. 1 Abs. 2 SN-12711Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung
Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die…
§ 3 Abs. 3 ZwStVOVerordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) Vom 16. Dezember 1974
Durch Geschäftsverteilungsplan kann bestimmt werden, dass Geschäfte der amtsgerichtlichen Hauptstelle bei der jeweiligen Zweigstelle bzw. Geschäfte der…
§ 1 Abs. 5 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen eines Amtsgerichts errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche…
§ 8 LwVfGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung…