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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Entschädigungen“ die Wörter „und Vergütungen“ eingefügt.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „diejenigen“ wird die Angabe „des Abschnitts 2 und 4“ eingefügt.
Die Wörter „Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“ werden durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
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