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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „diejenigen“ wird die Angabe „der Abschnitte 2 und 4“ eingefügt.
Die Angabe „Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981)“ wird durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen Zeugen und Sachverständige, die vom Vorsitzenden oder auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“
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