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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB XI (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In Satz 2 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.