Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind für das gesamte Land in einem Landschaftsprogramm darzustellen. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. 3Ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
1Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung der betroffenen obersten Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, des Rates für Nachhaltigkeit, des Landesbeirats für Landschaft sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange aufgestellt und fortgeschrieben. 2Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. 3Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung. 4Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Bei Erstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms ist im Amtsblatt des Saarlandes[4] bekannt zu machen, wo das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
1Das Landschaftsprogramm ist ein Fachplan. 2Seine raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen werden nach Maßgabe des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung in den Landesentwicklungsplan übernommen. Unterabschnitt 2 Flächenschutz
Der Landesentwicklungsplan gemäß § 3 SächsLPlG übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die…
Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im…
Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer…
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des…
1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt. 2Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
Welche und warum — mit Abonnement